§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1.) Das Unternehmen „Event Squad GmbH“ besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), Art. 1, § 1, Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die Grundlage des AÜG, der Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klärt die vorübergehende Überlassung von Mitarbeitern vom Verleiher zum Entleiher. Unter Zurückweisung sonstiger, entgegenstehender Bedingungen des Entleihers auch dann, wenn der Verleiher dem Entleiher diesen nicht schriftlich widerspricht. Nimmt ein Mitarbeiter/in die Tätigkeit im Kundenunternehmen auf, so akzeptiert der Kunde diese AGB.
(2.) Die AGB gelten auch bei Abgabe einer telefonischen oder mündlichen Personalbestellung.
§ 2 Allgemeines
(1.) Mit dem Abschluss von Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (ANÜ) werden vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Verleiher und dem Entleiher begründet. Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn ist nur der Verleiher und in dieser Funktion verpflichtet, für die Leiharbeitnehmer alle arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Entleiher darf überlassene Leiharbeitnehmer nicht an Dritte überlassen.
(2.) Es ist dem Entleiher untersagt, überlassenen Leiharbeitnehmern irgendwelche Geldbeträge, insbesondere Lohn- und Reisekostenvorschüsse, mit rechtlicher Bindungswirkung für den Verleiher auszubezahlen oder sie zur Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso einzusetzen. Der Entleiher stellt dem Verleiher insoweit von allen Ansprüchen frei.
§ 3 Direktionsrecht
(1.) Das Direktionsrecht gegenüber den Leiharbeitnehmern liegt bezüglich der Arbeitsleistung während des Einsatzes beim Entleiher. Leiharbeitnehmer dürfen vom Entleiher nur für die vereinbarten Tätigkeiten die in der Tätigkeitsfeldbeschreibung festgelegt sind einsetzen. Soweit sich hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit, Arbeitsort oder Art der Tätigkeit Änderungen gegenüber dem Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergeben, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher.
$ 4 Preise
(1.) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
$ 5 Vergütung
(1.) Die überlassenen Leiharbeitnehmer legen nach jedem Einsatz einen Stundennachweis vor. Dies geschieht auf digitalen, also über Smartphone oder Tablet, oder analog über die Stundenliste in Papierform. Der Entleiher verpflichtet sich, auf dem Stundennachweis die geleisteten Gesamtarbeitsstunden durch Unterschrift eines vertretungsberechtigten Bevollmächtigten zu bestätigen. Der Stundennachweis sollte idealerweise innerhalb von 24 Stunden nach Projekt Ende oder bei mehrtätigen Einsätzen nach den jeweiligen Tag und spätestens nach 48 Stunden vorliegen.
(2.) Der Entleiher vergütet dem Verleiher für jede Arbeitsstunde eines überlassenen Leiharbeitnehmers den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / Angebot vereinbarten Stundenverrechnungssatz.
(3.) Reisezeiten und Zeiten für Rufbereitschaft werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet.
(4.) Der Verleiher ist berechtigt, zur Deckung Ihres Aufwandes bei Großprojekten (Übernachtung, Mitarbeitertransport) in Höhe von 60% zu verlangen. Diese werden zum Zeitpunkt der Auftragserteilung fällig.
§ 6 Abrechnung
(1.) Die Rechnungen werden nach Maßgabe der vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise erstellt.
(2.) Die Rechnung ist, sofern nicht anders Vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Entleiher in Zahlungsverzug. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(3.) Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von dem Verleiher mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht sind nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Änderung im Leistungsumfang
(1.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der "Event Squad GmbH" die genau Anzahl der Teilnehmer und die defintive Speisen- und Getränkeauswahl bis spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung verbindlich schriftlich mitzuteilen. Diese Angaben gelten als garantierter Vertragsinhalt und werden bei der Endabrechnung entsprechend berücksichtigt. Darüber hinausgehende Bestellungen von Speisen, Getränken, zusätzlichem Material, Personal etc. werden nach den Listenpreisen der "Event Squad GmbH" gesondert berechnet.
§ 8 Haftung
(1.) Die Event Squad GmbH haftet nur für die fehlerfreie Auswahl im Bezug auf die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich vorbehaltlich auf Schäden, die durch grob Fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtungen resultieren. Für weitergehende Schäden, die vom überlassenen Leiharbeitnehmer verursacht wurden, haftet der Verleiher nicht. Von Ansprüchen, die dritte Personen aufgrund der ausgeführten Tätigkeit vom Leiharbeitnehmer erheben, wird der Verleiher frei gestellt.
§ 9 Arbeitsschutz
(1.) Vor Einsatzbeginn ist der Entleiher verpflichtet, den Mitarbeiter des Entleihers den Arbeitsplatz zu zeigen und ihm auf die arbeitsspezifischen Gefahren sowie für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu erläutern und dafür Sorge zu tragen, dass dies eingehalten werden.
(2.) Verleiher und Entleiher sind verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer die passende und vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung vor Antritt der Tätigkeit zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese auch verwendet wird.
(3.) Der Entleiher räumt dem Verleiher die Begehung der Betriebsstätte der jeweiligen Beschäftigungsorte der Leiharbeitnehmer ein, sodass sich der Verleiher über die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften überzeugen kann. Arbeitsunfälle sind dem Verleiher unverzüglich vom Entleiher mitzuteilen. Der Entleiher ist verpflichtet, unverzüglich dem Verleiher zu unterrichten, wenn sich die Einsatzbedingungen und Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers ändern um dem Arbeits- und Gesundheitsschutz aufrecht zu erhalten.
§ 10 Dauer/Kündigungs des Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
(1.) Grundsätzlich werden, sofern nicht ander vereinbart, Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Vertragsparteien können den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der im AÜV angegebenen Frist kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen nach folgender Staffelung:
– bis zu 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin = 20 % des kalkulierten Netto-Umsatzes
– bis zu 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin = 40 % des kalkulierten Netto-Umsatzes
– bis zu 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin = 60 % des kalkulierten Netto-Umsatzes
– 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin und später = 80 % des kalkulierten Netto-Umsatzes
(2.) Der Verleiher ist berechtigt, den AÜV aus einem wichtigen Anlass fristlos zu Kündigen. Ein solcher Anlass liegt vor, wenn der Entleiher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter des Verleihers gegeben ist, wenn das Arbeitszeitgesetz vom Entleiher nicht eingehalten wird sowie die Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen. Dazu gehört ebenfalls, bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation beim Entleiher durch einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahren, sowie etwaige Vollstreckungen gegen den Entleiher.
(3.) Unter sorgfältiger Prüfung durch den Verleiher und unter Beachtung der geforderten Qualifikationen stellt der Verleiher dem Entleiher die ausgewählten Mitarbeiter zur Verfügung. Die Beurteilung des Leiharbeitnehmers gebührt dem Entleiher, ob der Mitarbeiter sich während des Einsatzes und die auszuführende Tätigkeit fachlich eignet zu überzeugen. Der Entleiher kann den Mitarbeiterarbeiter des Verleihers zurückweisen, die nicht fachlich kompetent sind, Arbeitsanweisungen verweigern oder nicht nachkommen. Ist der Mitarbeiter des Verleihers fachlich nicht geeignet, kann der Entleiher am ersten Überlassungstag den Mitarbeiter kostenfrei zurückweisen.
§ 11 Abwerbung-/-Übernahme von Mitarbeitern
(1.) Der Entleiher verpflichtet sich, während der Überlassung der Mitarbeiter von dem Verleiher sowie innerhalb von 6 Monaten danach die Mitarbeiter nicht mit der Absicht einer Einstellung anzusprechen bzw. den Mitarbeitern anzubieten, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Entleiher an den Verleiher einen Betrag in Höhe von € 5.000 zu zahlen.
(1.) Leiharbeitnehmer, die im Auftrag von dem Verleiher beschäftigt sind und bereits für den Entleiher tätig waren oder diesem bereits im konkreten Fall durch den Verleiher vorgestellt wurden, dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht angeworben werden. Will der Entleiher, oder im Zusammenhang stehender wirtschaftlicher oder juristischer Partner, Tochter oder Mutterunternehmen einen Mitarbeiter des Verleihers während der Überlassung mit gültigen AÜV übernehmen und ein Arbeitsvertrag zustande kommt, zahlt der Entleiher den Verleiher eine Vermittlungsprovision von Jahres Bruttoeinkommen, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer 19% wie folgt:
Führungskräfte: 20%, Fachkräfte: 18%, Sonstige Kräfte: 15%
§ 12 Leistungshindernisse / Rücktritt
(1.) Der Verleiher wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleiher oder des Verleiher, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Verleiher in den genannten Fällen berechtigt, von dem AÜV zurückzutreten.
(2.) Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von dem Verleiher überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleiher bestreikt wird.
(3.) Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher den Verleiher unverzüglich unterrichten. Der Verleiher wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Verleiher nicht zu. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Verleihers nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
(4.) Darüber hinaus ist der Verleiher jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
§ 13 Datenschutz
(1.) Der Verleiher weist arbeitsvertraglich seine Mitarbeiter nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, das ihm untersagt ist, kundenbezogene und geschützte Daten an dritte weiterzuleiten zu nutzen oder zugänglich zu machen. Der Mitarbeiter darf nur mit diesen Kundendaten arbeiten, wenn es um die rechtmäßige Aufgabenerfüllung beim Entleiher gehörenden Zweck geht. Nach Beendigung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens Verleiher und Mitarbeiter besteht das Datengeheimnis fort. Der Verleiher verpflichtet sich ebenfalls zur Verschwiegenheit.
§ 14 AGG
(1.) Jeder Mitarbeiter wird auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hingewiesen und informiert sowie auf die Einhaltung verpflichtet. Der Entleiher besitzt ebenfalls die Pflicht gegenüber den Mitarbeitern des Verleihers, die AGG einzuhalten und eine Beschwerdestelle im Entleiherunternehmen zu nennen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1.) Ist ein Teil dieser AGB unwirksam oder nichtig, betrifft es nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Eine Regelung zwischen den beiden Geschäfts,-Vertragspartnern betreffend der unwirksamen Bestimmung wird neu gestaltet und rechtmäßige Weise geprüft und ersetzt. Änderungen der AGB zwischen Ver- und Entleiher betreffend, sind immer der Schriftform zu erstellen.
(2.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten ist München.
Stand: Januar 2024
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